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Wo im Winter geräumt werden muss

Von Arne Plica | 24.Juni 2018

Bis vor kurzem erfreuten wir uns in Hamburg noch derart sommerlicher Temperaturen, dass man sich als Sonnennanbeter die Frage stellen konnte, ob ein Flug in südlichere Gefilde wirklich einen echten Mehrwert dargestellt hätte. Inzwischen gibt sich die Hansestadt wettertechnisch jedoch wieder wie man sie kennt: Verregnet und kühl.

Der Sommer ist zwar deshalb noch lange nicht vorbei, aber es kann nicht schaden, diese Entwicklung als Anlass dafür zu nehmen, sich vorausschauend mit dem kommenden Winter auseinanderzusetzen. Zum Beispiel mit der Frage, ob man als Immobilieneigentümer überhaupt Räumungspflichten hat und wenn ja, wo und inwieweit genau.

Die Antwort auf diese Frage ist im Hamburger Wegegesetz verankert, welches Sie hier einsehen können.

Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung:

 

Gehwege müssen über eine Breite von einem Meter geräumt werden:

Dies soll gewährleisten, dass zwei Passanten die Wegfläche problemlos nebeneneinander nutzen können.

Fußgängerzonen müssen unter Umständen über die gesamte Breite geräumt werden:

Hier hängt der Räumungsaufwand von der Fläche ab: Ist die Zone breit und das Fußgängeraufkommen hoch, muss ggf. auf der gesamten Breite geräumt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, reicht das Freiräumen von Querungen unter Umständen auch aus.

Treppen müssen ebenfalls auf voller von Schnee uns Eis befreit werden:

Angesichts der erhöhten Verletzungsgefahr auf den Stufen ist dies natürlich nachvollziehbar.

Gehwege an Eckgrundstücken sind bis zur Einmündung der kreuzenden Straße zu räumen:

Passanten müssen hier in der Lage sein, den Fahrbahnrand der kreuzenden Straße gefahrlos zu erreichen.

Wege, die durch Grünstreifen vom Grundstück getrennt sind, sind ebenfalls zu räumen:

Eine Ausnahmen ist nur gegeben, wenn der Gehweg durch eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage vom Grundstück getrennt ist.

Wegflächen, die durch Böschungen oder Gräben vom Grundstück getrennt sind, sind räumungspflichtig:

Gleiches gilt auch für Trenn- und Lärmschutzwände.

Fußgängerüberwege am Gehweg müssen bis zum Fahrbahnrand geräumt werden:

Verständlich, da gegeben sein muss, dass Passanten den Fußgängerüberweg gefahrlos erreichen können müssen.

Durchgangswege oder Wege ohne Farhbahn dürfen nicht ausgelassen werden:

Beispielsweise Wegflächen, die zwei Mehrfamilienhäuser voneinander trennen.

Gehwege in Verkehrsberuhigten Zonen sind selbstverständlich auch zu räumen:

Ausgenommen hiervon sind Wege zwischen Parkflächen auf der Fahrbahn.

 

Natürlich stehen wir gerne beratend zur Seite, wenn beurteilt werden muss, ob bestimmte Wegflächen in der Nähe Ihres Grundstücks von Schnee und Eis befreit werden müssen.

Sollten Sie nicht den Wunsch haben, sich selber darum zu kümmern, übernehmen wir die Räumungsarbeiten selbstverständlich gerne für Sie.

Fordern Sie am besten gleich ganz einfach und unverbindlich ein Angebot bei uns an.

 

Ihr Walter Schmeißer

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